Mietvertrag Fahrrad und e-Bikeverleih

  • Der Mieter haftet für alle Schäden die auf unsachgemäßes oder fahrlässiges Handeln zurück zuführen sind. Der Mieter ist für die ordnungsgemäße Abstellung des Fahrzeuges und die nachweiliche Sicherung und versperrung an geeigneten Abstellplätzen verantwortlich. Schäden, die über den normalen Verschleiß hinausgehen gehen zu Lasten des Mieters.
  • Der Einsatz der Mietgegenstände auf downhill-Strecken, in bike-parks oder auf trails ist ausdrücklich verboten! Jegliche Schäden die auf derartige Einsätze zurückzuführen sind, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen und gehen zu 100% zu Lasten des Mieters!
  • Eventuell anfallende Reperaturen dürfen ausschließlich durch autorisierte Servicetechniker behoben werden.
  • Im Mietpreis ist eine Vollkaskoversicherung mit EUR 100,-- Selbstbehalt/Schadensfall enthalten. Ausgenommesn sind vorsätzliche oder grobfahrlässige Beschädigungen.
  • Im Mietpreis ist eine Diebstahlversicherung mit EUR 100,-- Selbstbehalt enthalten. Das Fahrzeug ist nur im abgeschlossenen Zustand an dafür geeigneten Abstellplätzen versichert. Der Mieter muss alle ihm übergebenen Absperrschlüssel vorweisen können.
  • Die Selbstbehalte sind vom Mieter zu tragen.
  • Eine Haftung auf Sach- und Personenschäden wird ausgeschlossen, soweit sie nicht eine grobe Pflichtverletzung des Vermieters zurückzuführen sind. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadenskosten wie Sachverständigerkosten, Wertminderung oder Mietausfallkosten. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass der Vermieter weder für Unfälle noch sonstige Ereignisse während der Vermietdauer haftet und erklärt, umfangreich auf den Betrieb des Fahrzeuges eingeschult worden zu sein.
  • Der Mieter überzeugt sich vor Antritt der Fahrt von der Betriebssicherheit des Fahhrades und teilt eventuelle Mängel und Schäden unverzüglich mit. Etwaige Beanstandungen sind schriftlich vor Übernahme des Fahrzeuges im Verleihvertrag zu vermerken. Nachträgliche Reklamationen sind nicht zulässig. Der Mieter hat das Fahrrad sorgsam und im Rahmen der bei derartigen Fahrzeugen üblichen Nutzung zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
  • Der Mieter kennt die gültigen Straßenverkehrsordung und erklärt, zur Lenkung des Fahrzeuges berechtigt und in den körperlichen und geistigen Voraussetzungen zu sein.
  • Die Straßenverkehrsordung ist einzuhalten.
  • Die Miete ist vor Übernahme des Fahrzeuges im Voraus zu bezahlen.